⚡ 24/7 Notfall

Schwarzach · Vorarlberg · Reifendienst 24/7

Fahrbereit.
Jede Saison.

Radwechsel, Auswuchten, Einlagerung und Reifenverkauf aus Schwarzach. Schnell, fachgerecht und fair – Ihr persönlicher Reifenservice in Vorarlberg.

Di – Fr · 09:00 – 16:00 Uhr · Dammstraße 23, Schwarzach

Leistungen

Was wir für Sie tun

01

Radwechsel & Saisonwechsel

Sicher durch jede Jahreszeit: Wir wechseln Ihre Sommer- und Winterräder schnell, fachgerecht und zuverlässig. Dabei prüfen wir den Zustand der Reifen sowie das Profil und sorgen dafür, dass Ihr Fahrzeug optimal auf die jeweiligen Wetterbedingungen vorbereitet ist.

02

Reifenreparatur

Ein Nagel oder eine Schraube im Reifen muss nicht immer einen Neukauf bedeuten. Wir prüfen beschädigte Reifen sorgfältig und führen, sofern technisch zulässig, eine professionelle Reparatur durch. So sparen Sie Zeit und Kosten und sind schnell wieder mobil.

03

Rädereinlagerung

Kein Platz in Garage oder Keller? Wir lagern Ihre Räder fachgerecht unter optimalen Bedingungen ein. Während der Einlagerung werden die Räder auf Wunsch kontrolliert und für die nächste Saison vorbereitet.

04

Auswuchten von Rädern

Unruhiges Fahrverhalten oder Vibrationen am Lenkrad können auf eine Unwucht der Räder hinweisen. Mit modernster Technik sorgen wir für eine präzise Auswuchtung, die den Fahrkomfort erhöht und den Reifenverschleiß reduziert.

05

Reifenverkauf

Wir bieten eine große Auswahl an Reifen namhafter Hersteller für Pkw, SUV, Transporter und viele weitere Fahrzeugtypen. Gerne beraten wir Sie bei der Wahl der passenden Reifen hinsichtlich Sicherheit, Fahrverhalten und Preis-Leistungs-Verhältnis.

06

Montage & Demontage

Unsere Fachkräfte übernehmen die professionelle Montage und Demontage von Reifen und Rädern. Dabei achten wir auf höchste Sorgfalt, um Felgen und Reifen optimal zu schützen und eine sichere Montage zu gewährleisten.

07

Zubehör

Bei uns erhalten Sie auch passendes Zubehör rund um Reifen und Räder: Ventile, Radschrauben, Zentrierringe, Reifendrucksensoren (TPMS), Radkappen sowie Pflegeprodukte für Reifen und Felgen.

Ablauf

So einfach geht's

Anrufen

Kurz durchklingeln unter 0660 1023838 und Termin vereinbaren – oder im Notfall jederzeit den 24/7-Reifendienst erreichen.

Vorbeikommen

Dammstraße 23 in Schwarzach – gut erreichbar aus dem ganzen Rheintal. Ihr Auto ist bei uns in besten Händen.

Fahrbereit

Räder gewechselt, gewuchtet und geprüft – auf Wunsch lagern wir den zweiten Satz gleich fachgerecht für Sie ein.

Profil ist Sicherheit

Wenige Millimeter entscheiden über Ihren Bremsweg.

Darum prüfen wir Profiltiefe und Reifenzustand bei jedem Radwechsel kostenlos mit.

Warum
Friday?

  • Schneller und zuverlässiger Service
  • Faire Preise und transparente Beratung
  • Moderne Ausrüstung und fachgerechte Arbeit
  • Hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards
  • Persönliche Betreuung und individuelle Lösungen
Telefon

0660 1023838

Öffnungszeiten

Dienstag – Freitag
09:00 – 16:00 Uhr

Adresse

Dammstraße 23
6858 Schwarzach, Vorarlberg
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⚡ Reifendienst 24/7 · 0660 123456

Gut zu wissen

Häufige Fragen

Wann muss ich auf Winterreifen wechseln?

In Österreich gilt die situative Winterausrüstungspflicht: Vom 1. November bis 15. April müssen bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen (Schnee, Matsch, Eis) Winterreifen montiert sein. Als Faustregel hat sich „O bis O“ bewährt – von Oktober bis Ostern. Am besten rechtzeitig vor dem ersten Schnee einen Termin vereinbaren.

Wie viel Profil brauchen meine Reifen?

Gesetzlich vorgeschrieben sind mindestens 1,6 mm Profiltiefe. Winterreifen gelten in Österreich allerdings nur bis zu einer Profiltiefe von 4 mm (Radialbauweise) als Winterreifen – darunter zählen sie rechtlich als Sommerreifen. Wir prüfen das Profil bei jedem Radwechsel kostenlos mit.

Kann jeder beschädigte Reifen repariert werden?

Nein. Kleinere Schäden in der Lauffläche – etwa durch Nagel oder Schraube – lassen sich oft fachgerecht reparieren. Schäden an der Reifenflanke oder größere Verletzungen sind aus Sicherheitsgründen nicht reparabel. Wir begutachten den Reifen und sagen Ihnen ehrlich, was möglich ist.

Brauche ich einen Termin?

Ein kurzer Anruf unter 0660 1023838 genügt – so vermeiden Sie Wartezeiten, besonders zur Wechselsaison. Bei einer Reifenpanne erreichen Sie unseren Reifendienst rund um die Uhr.

Was passiert bei der Einlagerung mit meinen Rädern?

Ihre Räder werden gekennzeichnet, fachgerecht gelagert und auf Wunsch vor der nächsten Saison kontrolliert – Profiltiefe, Luftdruck und Zustand. Zum Saisonstart liegen sie montagebereit für Sie bereit, ohne dass Sie Garage oder Keller belegen müssen.

Adresse
Friday Reifenhandel
Dammstraße 23
6858 Schwarzach
Vorarlberg, Österreich
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Öffnungszeiten

Dienstag – Freitag
09:00 – 16:00 Uhr

Samstag – Montag
Geschlossen

Telefon

0660 1023838
Di – Fr, 09:00–16:00 Uhr

0660 123456
Reifendienst 24/7

Impressum

Friday Reifenhandel

Inhaber: Cuma Kusat

Dammstraße 23, 6858 Schwarzach, Vorarlberg, Österreich

Tel: +43 660 1023838

E-Mail: k.cuma@gmx.net

UID-Nummer: ATU83053749

Rechtsform wird ergänzt.

Datenschutz

Diese Website erhebt keine personenbezogenen Daten. Es werden keine Cookies gesetzt.

Die Karte im Kontaktbereich ist ein lokal gespeichertes Bild (Kartendaten © OpenStreetMap-Mitwirkende, ODbL) – beim Betrachten werden keine Daten an Dritte übertragen. Erst beim Klick auf die Karte öffnet sich openstreetmap.org in einem neuen Tab.

AGB – Reifeneinlagerung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Verwahrung und Einlagerung von Reifen und Rädern
Gültig für Österreich · Stand: Jänner 2025
Rechtsgrundlagen: ABGB §§ 957 ff. · KSchG · DSG / DSGVO

§ 1Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Friday Reifenhandel, Dammstraße 23, 6858 Schwarzach, Österreich (nachfolgend „Verwahrer“) und dem Kunden (nachfolgend „Hinterleger“) für die entgeltliche Verwahrung von Reifen und/oder Rädern gemäß §§ 957 ff. ABGB.

Abweichende Bedingungen des Hinterlegers werden nur anerkannt, wenn der Verwahrer diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verwahrer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Hinterlegers die Leistung erbringt.

Hinweis: Ist der Hinterleger Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, gelten zusätzlich die zwingenden Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

§ 2Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Aufbewahrung von Reifen und/oder Kompletträdern (nachfolgend „Einlagergut“) für die Dauer einer Saison. Der Verwahrer übernimmt das Einlagergut in seine Obsorge und verpflichtet sich zur sorgfältigen Aufbewahrung in geeigneten, trockenen Lagerräumen.

Zusatzleistungen (z. B. Räderwechsel, Auswuchten, Reifenmontage, Waschen) sind gesondert zu beauftragen und werden separat in Rechnung gestellt. Für derartige Zusatzleistungen gelten die jeweils gültigen Preislisten des Verwahrers.

§ 3Vertragsabschluss

Der Verwahrungsvertrag kommt durch die tatsächliche Übergabe des Einlagerguts durch den Hinterleger und die Entgegennahme durch den Verwahrer zustande (Realvertrag gemäß § 957 ABGB). Mit der Übergabe bestätigt der Hinterleger, diese AGB zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.

Dem Hinterleger wird bei Einlagerung ein Einlagerungsbeleg ausgehändigt, auf dem Art, Anzahl und Zustand des Einlagerguts dokumentiert sind. Der Hinterleger ist verpflichtet, den Beleg sorgfältig aufzubewahren und bei Abholung vorzulegen.

§ 4Vertragsdauer und Saisonregelung

4.1 Saison: Der Verwahrungsvertrag wird für die Dauer einer Saison abgeschlossen. Als Saisondauer gilt:

  • Sommerreifensaison: 1. Dezember bis 31. Mai des Folgejahres (Einlagerung der Winterreifen)
  • Winterreifensaison: 1. Juni bis 30. November (Einlagerung der Sommerreifen)

4.2 Zeitpunkt der Einlagerung: Es ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der laufenden Saison das Einlagergut übergeben wird. Das vereinbarte Verwahrungsentgelt wird für die gesamte Saison fällig.

4.3 Automatische Verlängerung: Wird das Einlagergut nach Ablauf der vereinbarten Saison nicht abgeholt, verlängert sich der Verwahrungsvertrag automatisch um eine weitere Saison zum jeweils gültigen Tarif, ohne dass es einer gesonderten Verständigung bedarf. Der Verwahrer ist berechtigt, das entsprechende Entgelt für die Folgesaison in Rechnung zu stellen.

Hinweis für Verbraucher (KSchG): Die automatische Vertragsverlängerung ist zulässig, sofern der Hinterleger vorab klar und verständlich darüber informiert wurde, was durch diese AGB gewährleistet ist.

§ 5Entgelt und Zahlung

5.1 Höhe: Das Verwahrungsentgelt richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Verwahrers. Das Entgelt ist pro Radsatz (4 Reifen/Räder) und pro Saison angegeben und versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2 Fälligkeit: Das Verwahrungsentgelt ist bei Einlagerung oder spätestens bei Abholung des Einlagerguts zur Zahlung fällig. Bei automatischer Verlängerung wird das Entgelt für die Folgesaison zu Beginn der neuen Saison fällig.

5.3 Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der gesetzlich festgelegten Höhe verrechnet. Dem Verwahrer bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Gegenüber Unternehmern gilt § 456 UGB.

5.4 Kein Rückerstattungsanspruch: Holt der Hinterleger das Einlagergut vor Ablauf der vereinbarten Saison ab, besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des bereits geleisteten Verwahrungsentgelts.

§ 6Pflichten und Haftung des Verwahrers

6.1 Sorgfaltspflicht: Der Verwahrer ist gemäß § 961 ABGB verpflichtet, das Einlagergut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Er haftet für Verlust oder Beschädigung, die durch schuldhafte Pflichtverletzung entstanden sind.

6.2 Höhere Gewalt: Für Verluste oder Beschädigungen durch höhere Gewalt (z. B. Brand, Überschwemmung, Erdbeben, Diebstahl durch Dritte trotz zumutbarer Schutzmaßnahmen) haftet der Verwahrer nicht, es sei denn, er hat die höhere Gewalt zu vertreten.

6.3 Versicherung: Das Einlagergut ist durch den Verwahrer gegen die Risiken Brand und Diebstahl versichert. Für darüber hinausgehende Schäden (z. B. Transportschäden, sonstige Beschädigung) empfiehlt der Verwahrer dem Hinterleger, eine eigene Haftpflicht- oder Kfz-Versicherung beizuziehen. Der Nachweis des Versicherungsschutzes wird dem Hinterleger auf Anfrage übermittelt.

6.4 Schadensersatz: Im Schadensfall wird der Zeitwert des Einlagerguts als Grundlage für die Schadensberechnung herangezogen. Der Verwahrer ist berechtigt, von ihm verursachte Schäden auf eigene Kosten und im Rahmen der Herstellervorgaben zu beheben.

Hinweis: Eine Haftungsbeschränkung auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG unzulässig (§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG).

§ 7Pflichten des Hinterlegers

7.1 Zustandsmeldung: Der Hinterleger ist verpflichtet, dem Verwahrer bei Übergabe des Einlagerguts alle bekannten Beschädigungen, Mängel oder Besonderheiten (z. B. beschädigte Felgen, zu geringes Profil) mitzuteilen. Nicht angezeigte Vorschäden gehen zu Lasten des Hinterlegers.

7.2 Rücknahmebereitschaft: Der Hinterleger ist verpflichtet, das Einlagergut nach Ende der vereinbarten Saison oder auf Verlangen des Verwahrers fristgerecht abzuholen.

7.3 Aktualität der Kontaktdaten: Der Hinterleger hat dem Verwahrer jede Änderung seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Verständigungen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gelten als zugegangen.

§ 8Nicht abgeholtes Einlagergut – Eigentumsaufgabe

8.1 Abholungsaufforderung: Wird das Einlagergut auch nach zwei aufeinanderfolgenden Saisons (also nach mindestens 12 Monaten ab Einlagerung) nicht abgeholt und ist das Entgelt im Rückstand, fordert der Verwahrer den Hinterleger schriftlich (per Brief oder E-Mail an die zuletzt bekanntgegebene Adresse) auf, das Einlagergut innerhalb von 4 Wochen abzuholen.

8.2 Freihändige Verwertung: Erfolgt innerhalb der gesetzten Nachfrist keine Abholung, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Hinterleger auf sämtliche Eigentums- und sonstige Rechte an dem Einlagergut verzichtet und der Verwahrer zur freihändigen Verwertung (Verkauf) oder ordnungsgemäßen Entsorgung befugt ist. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zunächst mit offenen Verwahrungsentgelten und Kosten verrechnet; ein etwaiger Überschuss wird dem Hinterleger ausgezahlt.

Hinweis: Diese Klausel ist mit § 879 ABGB und den KSchG-Vorgaben vereinbar, sofern die Abholungsfrist angemessen ist (mindestens 4 Wochen) und die schriftliche Verständigung erfolgt ist.

§ 9Datenschutz (DSGVO / DSG)

9.1 Verantwortlicher: Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist Friday Reifenhandel, Dammstraße 23, 6858 Schwarzach, k.cuma@gmx.net, +43 660 1023838.

9.2 Verarbeitete Daten: Der Verwahrer verarbeitet Name, Anschrift, Kontaktdaten und fahrzeugbezogene Daten (Kennzeichen, Fahrzeugmarke) des Hinterlegers ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

9.3 Weitergabe: Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich (z. B. Versicherungsdienstleister) oder gesetzlich vorgeschrieben.

9.4 Speicherdauer: Die Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (7 Jahre gemäß UGB / BAO) gelöscht.

9.5 Rechte: Der Hinterleger hat das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) sowie das Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (dsb.gv.at).

§ 10Zustandsdokumentation und Mängelrüge

Der Zustand des Einlagerguts wird bei Übernahme durch den Verwahrer dokumentiert (Einlagerungsbeleg). Sichtbare Mängel und Schäden werden bei Übergabe festgehalten. Nicht sichtbare (versteckte) Schäden, die durch Verschmutzung bei Einlagerung nicht erkennbar waren, begründen keine Haftung des Verwahrers.

Erkennbare Beschädigungen oder Verluste sind dem Verwahrer unverzüglich, spätestens bei Abholung des Einlagerguts zu melden. Werden keine Mängel gerügt, gilt das Einlagergut als ordnungsgemäß zurückgestellt.

§ 11Gerichtsstand, anwendbares Recht und Streitbeilegung

11.1 Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2 Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Verwahrers zuständig, sofern der Hinterleger Unternehmer im Sinne des UGB ist. Gegenüber Verbrauchern gilt § 14 KSchG (Gerichtsstand am Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt des Verbrauchers).

11.3 Außergerichtliche Streitbeilegung: Der Verwahrer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten steht die Online-Plattform der EU-Kommission zur Verfügung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

§ 12Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

Friday Reifenhandel · Dammstraße 23 · 6858 Schwarzach · Tel. +43 660 1023838 · k.cuma@gmx.net
Stand: Jänner 2025 · Rechtsgrundlagen: ABGB §§ 957 ff. · KSchG · DSGVO / DSG
Die Anerkennung dieser AGB wird bei Einlagerung auf dem Einlagerungsbeleg bestätigt.

Stornobedingungen & Ausfallgebühr

Terminvereinbarung & Ausfallgebühr · Gültig für online angefragte Termine
Friday Reifenhandel · Inhaber Cuma Kusat · Stand: Jänner 2025
Rechtsgrundlagen: ABGB §§ 1336, 1168 · KSchG § 6

1.Geltung und Terminvereinbarung

Diese Stornobedingungen gelten für alle online angefragten und von uns bestätigten Termine. Ein verbindlicher Termin kommt zustande, sobald wir Ihre Terminanfrage bestätigen. Die für die jeweilige Leistung erforderliche Zeit halten wir exklusiv für Sie frei.

2.Kostenlose Absage und Umbuchung

Sie können einen vereinbarten Termin bis spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn kostenlos absagen oder verschieben – telefonisch unter +43 660 1023838 oder per E-Mail an k.cuma@gmx.net. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Nachricht bei uns.

3.Ausfallgebühr bei Nichterscheinen oder verspäteter Absage

Erscheinen Sie ohne Absage nicht zum Termin oder sagen Sie später als 24 Stunden vor Terminbeginn ab, sind wir berechtigt, eine Ausfallgebühr in der bei der Buchung für die jeweilige Leistung angezeigten Höhe zu verrechnen. Die Ausfallgebühr ist ein pauschalierter Ersatz für die exklusiv reservierte und kurzfristig nicht anderweitig vergebbare Arbeitszeit.

4.Höhe und Angemessenheit

Die Höhe der Ausfallgebühr wird Ihnen vor Abschluss der Buchung je Leistung klar und transparent angezeigt und ist Bestandteil Ihrer Zustimmung. Sie bemisst sich an der reservierten Arbeitszeit, ist der Höhe nach angemessen und übersteigt den gewöhnlich zu erwartenden Ausfallschaden nicht.

5.Nachweis eines geringeren Schadens

Ihnen bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass uns durch Ihr Nichterscheinen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall entfällt die Ausfallgebühr oder vermindert sich entsprechend. Können wir den Terminplatz anderweitig vergeben, entfällt die Ausfallgebühr. (§ 6 Abs 1 Z 15 KSchG)

6.Verhinderung aus wichtigem Grund

Bei Verhinderung aus einem unvorhersehbaren wichtigen Grund (z. B. Krankheit, Unfall) sehen wir nach Möglichkeit von der Ausfallgebühr ab. Bitte verständigen Sie uns in einem solchen Fall so rasch wie möglich.

7.Zustimmung und Dokumentation

Mit dem Setzen des Häkchens im Buchungsformular stimmen Sie diesen Stornobedingungen und der angezeigten Ausfallgebühr zu. Ihre Zustimmung wird mit Datum und Uhrzeit dokumentiert. Diese Bedingungen gelten ergänzend zu unseren übrigen Geschäftsbedingungen.

8.Rechnung

Eine allfällige Ausfallgebühr wird gesondert in Rechnung gestellt; eine automatische Abbuchung erfolgt nicht.

Hinweis: Dieser Text ist ein Entwurf und sollte vor Verwendung anwaltlich bzw. durch die WKO geprüft werden.

Friday Reifenhandel · Dammstraße 23 · 6858 Schwarzach · +43 660 1023838 · k.cuma@gmx.net
Rechtsgrundlagen: ABGB §§ 1336, 1168 · KSchG § 6 · Stand: Jänner 2025

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